unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsklage) | unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 29. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksge- richt Küssnacht eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi- act. D/1 A und B). Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 wies das Bezirksge- richt das Gesuch ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffern 1 und 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2023 Be- schwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 3. März 2023 wurde der Beschwerdeführer verfahrensleitend darauf hingewiesen, dass die Beschwerde den Anforderungen an eine rechtsgenügende Eingabe nicht ent- spreche (KG-act. 3 Ziff. 1). Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu verbessern (KG-act. 3 Ziff. 2). Am 6. März 2023 überwies die Vorinstanz die Akten (Kg-act. 4). Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter verneh- men.
E. 2 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und lit. b ZPO). Aus der allgemeinen Substanzierungspflicht der Parteien ergibt sich, dass die Rechtsmittelschrift einen Antrag enthalten muss. Der Antrag ist genau zu sub- stanzieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vor- instanzlichen Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind (Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12; vgl. auch Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 ff., und Freiburg-
Kantonsgericht Schwyz 3 haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom
19. November 2021 E. 2 m.H.).
a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe abgesehen von der eingereichten Bewegungsübersicht eines Kontos bei der B.________ (Bank) vom 28. Dezember 2022 sowie einer ersten Mahnung des Bezirkssteueramts Küssnacht vom 21. Januar 2022 betreffend eine Steuer- rechnung vom 22. November 2021 keine Urkunden eingereicht und er habe es insbesondere auch unterlassen, sämtliche im Formular „Auskünfte zur Er- langung der unentgeltlichen Rechtspflege“ explizit genannten Urkunden zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen, obwohl ihn im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege eine umfassende Mitwirkungs- pflicht treffe, auf die im genannten Formular explizit hingewiesen werde. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen, indem er weder seine finanziellen Verhältnisse mittels Ein- reichung der einverlangten Unterlagen genügend offengelegt, noch die einver- langte Steuererklärung eingereicht habe. Die geltend gemachte Mittellosigkeit sei daher aufgrund der dem Richter vorliegenden Aktenlage zufolge Verlet- zung der Mitwirkungspflicht durch den Kläger zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen. Vor diesem Hintergrund habe sich der Richter über die Frage der Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens nicht weiter zu äussern (angefochtene Verfügung S. 3). Im Verfahren um un- entgeltliche Rechtspflege würden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Die Gegenpartei habe indes Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädi-
Kantonsgericht Schwyz 4 gung, wenn sie wie vorliegend im Sinne von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO an- gehört werden müsse (angefochtene Verfügung S. 4).
b) Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde lediglich allgemein aus, seine Beschwerdegründe seien eine „unrichtige Rechtsanwendung“ und eine „offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes“. Ferner ersuch- te er um aufschiebende Wirkung, weil in der strittigen Angelegenheit inzwi- schen eine Strafanzeige gegen den Beklagten erhoben worden sei. Die vom Bezirksgericht Küssnacht geforderten Zahlungen könne er nicht leisten, weil der Beklagte seinen Schwiegervater gepfändet habe (KG-act. 1).
c) Die Beschwerde enthält damit keine expliziten Anträge und es lässt sich ihr auch nicht sinngemäss entnehmen, welche Dispositivziffern der angefoch- tenen Verfügung inwiefern zu ändern seien. Sodann geht der Beschwerdefüh- rer nicht auf die angefochtene Verfügung ein und legt nicht dar, weshalb er diese als fehlerhaft erachtet oder sich die vorinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen. Er nimmt keinerlei Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen und setzt sich mit diesen auch nicht im Ansatz argumentativ auseinander, weshalb unklar bleibt, welche Erwägungen er anficht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er könne die geforderten Zahlungen nicht leisten, weil er gepfändet worden sei, stellt dies ebenfalls keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung und den dortigen Erwägungen dar. Ange- sichts dessen ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Anträge und wegen Fehlens einer Begründung nicht einzutreten. Ferner erübrigt es sich bei diesem Ausgang, auf das nicht näher begründete Gesuch um aufschie- bende Wirkung einzugehen.
E. 3 Über Nichteintreten kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Art. 119 Abs. 6 ZPO ist im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6). Ausgangsgemäss sind die infolge Nichtein- tretens zu reduzierenden Kosten des Beschwerdeverfahrens von ermessens-
Kantonsgericht Schwyz 5 weise pauschal Fr. 300.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne ein- gereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 116’056.50.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 4. Dezember 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Dezember 2023 ZK2 2023 12 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsklage) (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht vom 21. Februar 2023, ZGO 2022 6);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 29. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksge- richt Küssnacht eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi- act. D/1 A und B). Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 wies das Bezirksge- richt das Gesuch ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffern 1 und 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2023 Be- schwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 3. März 2023 wurde der Beschwerdeführer verfahrensleitend darauf hingewiesen, dass die Beschwerde den Anforderungen an eine rechtsgenügende Eingabe nicht ent- spreche (KG-act. 3 Ziff. 1). Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu verbessern (KG-act. 3 Ziff. 2). Am 6. März 2023 überwies die Vorinstanz die Akten (Kg-act. 4). Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter verneh- men.
2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und lit. b ZPO). Aus der allgemeinen Substanzierungspflicht der Parteien ergibt sich, dass die Rechtsmittelschrift einen Antrag enthalten muss. Der Antrag ist genau zu sub- stanzieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vor- instanzlichen Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind (Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12; vgl. auch Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 ff., und Freiburg-
Kantonsgericht Schwyz 3 haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom
19. November 2021 E. 2 m.H.).
a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe abgesehen von der eingereichten Bewegungsübersicht eines Kontos bei der B.________ (Bank) vom 28. Dezember 2022 sowie einer ersten Mahnung des Bezirkssteueramts Küssnacht vom 21. Januar 2022 betreffend eine Steuer- rechnung vom 22. November 2021 keine Urkunden eingereicht und er habe es insbesondere auch unterlassen, sämtliche im Formular „Auskünfte zur Er- langung der unentgeltlichen Rechtspflege“ explizit genannten Urkunden zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen, obwohl ihn im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege eine umfassende Mitwirkungs- pflicht treffe, auf die im genannten Formular explizit hingewiesen werde. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen, indem er weder seine finanziellen Verhältnisse mittels Ein- reichung der einverlangten Unterlagen genügend offengelegt, noch die einver- langte Steuererklärung eingereicht habe. Die geltend gemachte Mittellosigkeit sei daher aufgrund der dem Richter vorliegenden Aktenlage zufolge Verlet- zung der Mitwirkungspflicht durch den Kläger zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen. Vor diesem Hintergrund habe sich der Richter über die Frage der Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens nicht weiter zu äussern (angefochtene Verfügung S. 3). Im Verfahren um un- entgeltliche Rechtspflege würden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Die Gegenpartei habe indes Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädi-
Kantonsgericht Schwyz 4 gung, wenn sie wie vorliegend im Sinne von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO an- gehört werden müsse (angefochtene Verfügung S. 4).
b) Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde lediglich allgemein aus, seine Beschwerdegründe seien eine „unrichtige Rechtsanwendung“ und eine „offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes“. Ferner ersuch- te er um aufschiebende Wirkung, weil in der strittigen Angelegenheit inzwi- schen eine Strafanzeige gegen den Beklagten erhoben worden sei. Die vom Bezirksgericht Küssnacht geforderten Zahlungen könne er nicht leisten, weil der Beklagte seinen Schwiegervater gepfändet habe (KG-act. 1).
c) Die Beschwerde enthält damit keine expliziten Anträge und es lässt sich ihr auch nicht sinngemäss entnehmen, welche Dispositivziffern der angefoch- tenen Verfügung inwiefern zu ändern seien. Sodann geht der Beschwerdefüh- rer nicht auf die angefochtene Verfügung ein und legt nicht dar, weshalb er diese als fehlerhaft erachtet oder sich die vorinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen. Er nimmt keinerlei Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen und setzt sich mit diesen auch nicht im Ansatz argumentativ auseinander, weshalb unklar bleibt, welche Erwägungen er anficht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er könne die geforderten Zahlungen nicht leisten, weil er gepfändet worden sei, stellt dies ebenfalls keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung und den dortigen Erwägungen dar. Ange- sichts dessen ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Anträge und wegen Fehlens einer Begründung nicht einzutreten. Ferner erübrigt es sich bei diesem Ausgang, auf das nicht näher begründete Gesuch um aufschie- bende Wirkung einzugehen.
3. Über Nichteintreten kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Art. 119 Abs. 6 ZPO ist im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6). Ausgangsgemäss sind die infolge Nichtein- tretens zu reduzierenden Kosten des Beschwerdeverfahrens von ermessens-
Kantonsgericht Schwyz 5 weise pauschal Fr. 300.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne ein- gereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 116’056.50.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 4. Dezember 2023 amu